Ehe- und Familienrecht

 

Rechtsanwalt Alexander Burger ist auf Grund seiner nachgewiesenen speziellen Kenntnissen und Erfahrungen als Fachanwalt für Familienrecht für unsere Mandanten vorrangig im Bereich des Ehe- und Familienrechtes tätig.

 

Hierunter fallen alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten, Lebensgefährten und Familienangehörigen untereinander oder mit den staatlichen Institutionen, insbesondere bei Problemen rund um die elterliche Sorge.

 

Der Begriff Ehesache kann als Oberbegriff für das Eheschließungsrecht und das sicherlich im Fokus stehende Ehescheidungsrecht verstanden werden. Die anwaltliche Ausarbeitung von Eheverträgen vor der Eheschließung oder von Scheidungsfolgenvereinbarungen unmittelbar vor einer Scheidung können wirksame Hilfsmittel bei der Bewältigung ehelichen Streitpotenziales sein. Ehesache kann aber auch die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sein, die eine während der Ehe gegenseitige Verpflichtung begründet, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen. Eheliche Solidaritätspflichten können sogar auch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch begründen. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten im Falle einer Scheidung, sei es im Rahmen eines Zugewinnausgleichs oder der Aufhebung der Ehegatteninnengesellschaft, sowie der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleiches, können diesem Oberbegriff zugeordnet werden.

 

Der Begriff Familienrecht ist begrifflich weiter zu fassen. Hierunter fallen auch die Rechtsstreitigkeiten, die keine eheliche Verbindung der Beteiligten voraussetzen. Der Begriff der Familie ist nicht auf durch Ehe begründete Beziehungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbeziehungen, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind ist mit seiner Geburt Teil dieser Familienbeziehung, die auch fortdauert, wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist. Streitigkeiten über die elterliche Sorge, den Umgang mit dem Kind oder die durch Verwandtschaft begründetet gesetzliche Unterhaltspflicht sind die klassischen Rechtsbereiche des Familienrechtes.

 

Natürlich kann es auch vorkommen, dass nicht die Familienangehörigen untereinander im Streit liegen, sondern der Staat in Rechtspositionen der Familie eingreift (z.B. Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt) oder Ansprüche der Familie gegenüber dem Staat nicht oder nur unvollständig gewährt werden (z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld, Hilfen nach SGB VIII). Auch hier sind unsere Fachanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner.

 

Ehe:

 

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechtes regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Artikel 12 EMRK).

 

Scheidung:

 

Zu dem grundrechtlich geschützten Bild der Ehe gehört es auch, dass die Ehegatten unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen. Die Ehegatten haben vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens z.B. grundsätzlich mindestens ein Jahr von Tisch und Bett getrennt zu leben, es sei denn ein Härtefallgrund liegt vor. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens unterliegt dem Anwaltszwang.

 

Versorgungsausgleich:

 

Mit der Scheidung werden auch die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, wozu Angaben gegenüber dem Gericht im Rahmen von Fragebögen gemacht werden müssen, damit die Höhe eventueller Anwartschaften bei den Rententrägern erfragt und auch ausgerechnet werden können.

 

Güterrecht:

 

Durch die Scheidung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und es stritt Gütertrennung ein. Für den Fall einer einseitigen Vermögensmehrung während der Ehe, kann über den Zugewinnausgleich der andere Ehegatte unter Umständen einen Ausgleich erhalten. Oftmals sind durch die Scheidung auch gemeinsame Eigentumsverhältnisse aufzulösen, bis hin zu einer Teilungsversteigerung.

 

Trennungsunterhalt:

 

Bereits während der Trennungssphase, d.h. noch vor einer Scheidung, kann ein Einkommensunterschied der Ehegatten dazu führen, dass ein Ausgleich im Sinne eines Unterhaltsanspruches beansprucht werden kann.

 

nachehelicher Ehegattenunterhalt:

 

Auf Grund der fortwirkenden nachehelichen Solidarität, insbesondere bei langer Ehezeit und dem Vorhandensein sogenannter ehebedingter Nachteile, kann auch nach der Scheidung unter Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen.

 

Betreuungsunterhalt:

 

Wenn durch die Betreuung von Kindern eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann und, dass eigene Einkommen geringer ist als dasjenige des anderen Elternteiles, kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein.

 

Kindesunterhalt:

 

Verwandte sind einander zur Solidarität und zum Unterhalt verpflichtet, insbesondere haben Eltern den Bedarf ihrer Kinder sicherzustellen, soweit diese über kein eigenes ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Derjenige Elternteil, der sein Kind nicht täglich betreut – z.B. weil das Kind beim anderen Elternteil lebt – hat einen Barunterhalt zu leisten, der je nach Einkommenssituation der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.

 

Elterliche Sorge:

 

Das Kindeswohl verlangt, dass ein Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Wünschenswert ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern des Kindes. Leider sind nicht alle Eltern in der Lage die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, so dass unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohles eventuell eine anderweitige Regelung notwendig ist. In Betracht kommt eine teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder gar die vollständige Entziehung bzw. Übertragung der elterlichen Sorge, bis hin zur Begründung einer Vormundschaft und Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt. Teilbereiche der elterlichen Sorge können als Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Recht der Antragstellung gegenüber Behörden definiert werden, wobei diese Aufstellung nicht abschließend ist.

 

Umgang:

 

Bei einer Trennung der Eltern wird oftmals eine Entscheidung zu fällen sein, bei welchem Elternteil das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben wird. Das Kind hat einen Anspruch darauf auch denjenigen Elternteil regelmäßig zu sehen, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Die genaue Ausgestaltung dieser Umgangskontakte ist individuell am Kindeswillen und Kindeswohl zu orientieren, wobei sich durchaus eine gewisse Umgangspraxis im Familienrecht eingebürgert hat.

 

Inobhutnahme und Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung:

 

Das Jugendamt fungiert als Wächter über das Wohl der Kinder. Wenn Eltern nicht in der Lage sind oder erscheinen, kann es zu einer Inobhutnahme des Kindes einer Familie kommen. Zeitnah wird das Familiengericht prüfen, ob diese Maßnahme zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Hierzu wird das Familiengericht in der Regel für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen und ein psychologisches Sachverständigengutachten über die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern einholen. Falls möglich sind mildere Mittel, wie z.B. die Einrichtung einer sozial pädagogischen Familienhilfe, geeignet eventuelle Sorgedefizite der Eltern zu kompensieren und Hilfestellung für die Eltern zu geben.

 

Verfahrensbeistandschaft:

 

In denjenigen Verfahren, in den die Kindesinteressen betroffen sind, wird das Gericht dem Kind regelmäßig einen Verfahrensbeistand beiordnen. Dieser hat den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Kindes festzustellen und in das Verfahren einzubringen. Hierzu wird er regelmäßig Gespräche mit dem Kind aber auch den anderen Verfahrensbeteiligten führen, um an einer kindeswohlorientierten Lösung mitzuwirken.

 

Verfahrenskostenhilfe:

 

Oftmals sind Beteiligte nicht in der Lage die Verfahrens- und Anwaltskosten zu zahlen. Daher ist es bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen möglich, durch Einreichung des Formulares ZP 7, staatliche Hilfeleistung zu erhalten. Jeder kann sich daher durch unsere Fachanwälte anwaltlich vertreten lassen, sei es außergerichtlich oder gerichtlich. Sprechen Sie mit unseren Fachanwälten hierüber im Rahmen der Erstberatung.

 

 

Noch ein Appell:

 

Zu Recht hat der Gesetzgeber die meisten familiengerichtlichen Verfahren unter Anwaltszwang gestellt, d.h. sollten Sie an einem solchen Familienverfahren beteiligt sein, dann müssen Sie einen anwaltlichen Beistand haben um im Verfahren Anträge stellen zu können. Auf Grund unserer Erfahrungen können wir Ihnen nur dringend dazu raten, in Ehe- und Familiensachen immer sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen.

 

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